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Aktenzeichen 2 D 405/34

Datum 07.06.1934

Leitsatz 1. Wirksamkeit eines von dem Bevollmächtigten eines antragsberechtigten eingetragenen Vereins gestellten Strafantrags. Beginn der Antragsfrist für den Verein, wenn dessen Vorstand von der strafbaren Handlung durch ein -- gleichfalls antragsberechtigtes -- Mitglied des Vereins Kenntnis erlangt, das zunächst auf Grund einer mit dem Verein allgemein getroffenen Vereinbarung Ermittelungen über die Tat angestellt und deren Ergebnis erst nach dem Ablauf der eigenen Antragsfrist dem Vereine mitgeteilt hat. 2. Kann im Sinne des § 12 UnlWG. ein Konsumverein als "geschäftlicher Betrieb" und der geschäftsführende Vorsitzende des Konsumvereins als "Beauftragter des geschäftlichen Betriebes" angesehen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1500263

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