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Aktenzeichen 1 D 1063/33
Datum 15.06.1934
Leitsatz Kann, wer einen Zeugen zur eidlichen Bekundung einer Tatsache zu bestimmen versucht, des Unternehmens der Verleitung zum Meineid schuldig sein, wenn er zwar die Tatsache für wahr hält, aber weiß, daß der Zeuge von ihr kein eigenes Wissen oder keine Erinnerung mehr hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1540278
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