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Aktenzeichen 2 D 986/33
Datum 28.06.1934
Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen besteht die durch § 32 DevVO. 1932 (§ 14 DevVO. 1931 i. Verb. mit § 11 der dritten DurchfVO. v. 29. August 1931) vorgeschriebene Auskunftspflicht? 2. Ist, wer sich einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der DevVO. schuldig gemacht hat oder gemacht zu haben glaubt, zur Auskunft hierüber verpflichtet? Ist er bei solcher Sachlage im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht strafbar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1560286
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