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Aktenzeichen 1 D 1096/33

Datum 02.05.1934

Leitsatz I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus § 264 StPO. ergeben, eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen unbeschränkt zulässig? II. 1. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus § 264 StPO. ergeben, eine Verurteilung zulässig, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte eine fremde bewegliche Sache entweder einem anderen in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen oder seines Vorteils wegen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie mittels eines Diebstahls erlangt war? 2. a) Ist auf die so zu beurteilende Tat das Gesetz anzuwenden, das nach der besonderen Lage des Falles die mildeste Bestrafung zuläßt? b) Dürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur ausgesprochen werden, wenn auch das andere in Betracht kommende Gesetz sie androht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F14F0257

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