1. Was sind Förmlichkeiten im Sinne des §. 274 St.P.O.? 2. Beweist das Protokoll über die Hauptverhandlung auch rücksichtlich seines negativen Inhalts?
3. Findet Revision statt wegen der vom Vorsitzenden des Schwurgerichts den Geschworenen erteilten Belehrung?
1. Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des §. 377 Nr. 6 St.P.O. auch dann vor, wenn die Urteilsverkündung zuwider §. 174 G.V.G.'s in geheimer Sitzung stattgefunden hat?
2. Ist die Staatsanwaltschaft nach §. 378 St.P.O. befugt, gegenüber dem durch ein Strafkammer-Urteil freigesprochenen Angeklagten die Verletzung einer Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend zu machen?
1. Darf die vorläufige polizeiliche Ergreifung und Festnahme einer bei Verübung einer strafbaren Handlung betroffenen oder gleich nach derselben verfolgten Person zu dem Zwecke erfolgen, letztere von der Verübung weiterer Vergehen abzuhalten?
2. Fällt das Verbot des Eindringens in eine fremde Wohnung zur Nachtzeit dann hinweg, wenn das Ansuchen zum Eintreten von einer außerhalb der Wohnung befindlichen Person gestellt wurde?
Wird die Bestrafung aus §. 288 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß die Veräußerung, welche die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt, zum Zwecke der Befriedigung eines anderen Gläubigers geschieht?
1. Enthält die Ausstellung eines Schuldscheines ohne Angabe des Schuldgrundes die zum Thatbestande des Betrugs erforderliche Vermögensbeschädigung, wenn die Täuschung sich gerade auf den Schuldgrund bezieht?
2. Ein Vermögensschaden wird dadurch allein nicht ausgeschlossen, daß der Getäuschte thatsächlich in den Besitz einer Leistung gelangt, welche an sich dem Werte der von ihm zu gewährenden Gegenleistung gleichsteht.
Wer entgegen der gesetzlichen Vorschrift, behufs Ermittelung der Erbschaftssteuer alle zur Erbmasse gehörigen Forderungen in das Inventar zu setzen, vermeintlich wertlose Ausstände oder eingegangene Beträge wegen stillschweigender Verrechnung auf bezahlte Nachlaßschulden verschweigt und gleichwohl die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars an Eidesstatt versichert, begeht eine fahrlässige Versicherung an Eidesstatt.
Liegen bei einer Zahlungseinstellung mehrere der in §. 283 St.G.B.'s aufgeführten Gründe des strafbaren Bankerotts vor, so sind damit nicht mehrere Strafthaten gegeben.