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Aktenzeichen 393/79

Datum 08.11.1879

Leitsatz 1. Enthält die Ausstellung eines Schuldscheines ohne Angabe des Schuldgrundes die zum Thatbestande des Betrugs erforderliche Vermögensbeschädigung, wenn die Täuschung sich gerade auf den Schuldgrund bezieht? 2. Ein Vermögensschaden wird dadurch allein nicht ausgeschlossen, daß der Getäuschte thatsächlich in den Besitz einer Leistung gelangt, welche an sich dem Werte der von ihm zu gewährenden Gegenleistung gleichsteht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE300097

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