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Aktenzeichen 26/80

Datum 30.01.1880

Leitsatz 1. Liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des §. 377 Nr. 6 St.P.O. auch dann vor, wenn die Urteilsverkündung zuwider §. 174 G.V.G.'s in geheimer Sitzung stattgefunden hat? 2. Ist die Staatsanwaltschaft nach §. 378 St.P.O. befugt, gegenüber dem durch ein Strafkammer-Urteil freigesprochenen Angeklagten die Verletzung einer Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE2B0090

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