1. Inwiefern sind Scheinveräußerungen strafbar, welche der Veräußerer nach Verübung einer Strafthat im Bewußtsein der ihm drohenden Strafverfolgung zu dem Zwecke vornimmt, die Einziehung von Untersuchungskosten zu vereiteln?
2. Zu welchem Zeitpunkte entsteht der Anspruch des Fiskus gegen den Verurteilten auf Zahlung der Untersuchungskosten?
Ist die Annahme einer Idealkonkurrenz rechtsirrtümlich, wenn der Thäter den nach §. 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 strafbaren Besitz von Sprengstoffen durch Diebstahl erlangt hat?
Ist die Erneuerung des Verfahrens wegen Beihilfe gegen einen Angeklagten zulässig, welcher bereits von der Thäterschaft der nämlichen That rechtskräftig freigesprochen worden war?
Identität der That, wenn durch dieselbe Handlung verschiedene Personen als getäuscht und beschädigt successiv bezeichnet werden?
Genügt es zur Motivierung eines, Beweisanträge in der Hauptverhandlung ablehnenden, Gerichtsbeschlusses, daß das Gericht seine Überzeugung ausspricht, die fraglichen Anträge seien nur zum Verschleife der Sache gestellt?
Hat der als Zeuge erschienene Beamte selbst darüber zu entscheiden, ob die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ihm verbiete, die verlangte Auskunft zu geben? Darf der Richter ihn auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinweisen?
Kann in Schwurgerichtssachen außerhalb der Dauer der Sitzungsperiode die Einlegung der Revision oder die Anbringung der Revisionsanträge noch bei dem Vorsitzenden desjenigen Schwurgerichtes, dessen Urteil angefochten wird, erfolgen?
Genügt die Bezugnahme auf amtliche Verhandlungen in einem Strafbescheide der Verwaltungsbehörde, um die, jene Verhandlungen enthaltenden, bei den Gerichtsakten befindlichen Aktenstücke als "herbeigeschaffte Beweismittel" anzusehen?
2. Inwieweit kann die Revision darauf gestützt werden, daß das Instanzgericht seine Befugnis verkannt habe, von Amts wegen die Vervollständigung des Beweises anzuordnen?
Setzt §. 156 St.G.B.'s die Zuständigkeit der Behörde zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im konkreten Falle oder nur nach dem Gegenstande der Versicherung an sich voraus?
2. Ist der Standesbeamte befugt, eine eidesstattliche Versicherung auch über solche Umstände abzunehmen, welche nur für den Erlaß des Aufgebotes, nicht aber für den Bestand der zu schließenden Ehe von Erheblichkeit sind?
Kann eine Urkunde, welche auf dem Wege der mechanischen Vervielfältigung, namentlich des Druckes, hergestellt und nur mit einer gedruckten Unterschrift versehen ist, für eine beweiserhebliche Privaturkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s erachtet werden?