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Aktenzeichen 2895/85
Datum 11.12.1885
Leitsatz Setzt §. 156 St.G.B.'s die Zuständigkeit der Behörde zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im konkreten Falle oder nur nach dem Gegenstande der Versicherung an sich voraus? 2. Ist der Standesbeamte befugt, eine eidesstattliche Versicherung auch über solche Umstände abzunehmen, welche nur für den Erlaß des Aufgebotes, nicht aber für den Bestand der zu schließenden Ehe von Erheblichkeit sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA340161
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