§ 263 StGB. Wer seinen Geschäftspartnern gegenüber, die Mitglieder der NSDAP sind, verschweigt, daß er Halbjude sei, kann sich eines Betrugs durch Verschweigen schuldig machen.
§ 263 StGB, § 1 KriegssachschädenVO vom 30.11.1940. Das Verfahren zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen vor dem Kriegsschädenamt ist in besonderem Maße auf Treu und Glauben aufgebaut. Beim Eintritt eines Vollschadens hat das Kriegsschädenamt nur geringe Möglichkeit, die Angaben der Geschädigten nachzuprüfen. Auf der anderen Seite soll nach dem Einführungserlaß zur Kriegssachschädenverordnung vom 13.Dezember 1940 die Schadensfestsetzung schnell, einfach, gerecht und frei von Engherzigkeit durchgeführt werden. Dieser großzügigen Regelung muß als Gegengewicht die volle Wahrheitspflicht der Geschädigten gegenüberstehen.
Der Tatrichter darf auch bloße Anhaltspunkte auswerten, wie Bremsspuren, Schätzungen der Zeugen über eingehaltene Geschwindigkeiten, über Entfernungen usw.; der Tatrichter kann zu diesem Zwecke ferner auch die Erfahrungen des täglichen Lebens heranziehen. Er darf aber auf diese Weise nicht ohne weiteres die sonst nicht erweisliche Schuld des Angeklagten gewissermaßen mathematisch feststellen. Jemand kann nicht grundsätzlich dafür verantwortlich gemacht werden, daß er infolge eines von ihm nicht verschuldeten Vorfalles verwirrt oder kopflos wird, und daß er in einem solchen Zustande nicht sachgemäß handelt.
§ 48 StGB, § 49 a StGB in der Fassung der StrafrechtsanglVO vom 29. Mai 1945 (RGBl. I S. 339); § 156 a StGB in der Fassung der StrafrechtsanglVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339); § 153 StGB in der Fassung der zweiten DurchfVO zur StrafrechtsanglVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S.41); § 159 StGB in der Fassung der Zweiten DurchfVO zur StrafrechtsanglVO vom 20. Januar 1944 (RGBl. I S. 41). Der erfolglose Versuch, einen anderen zum Meineid anzustiften, nimmt dann, wenn der andere infolge der Einwirkung uneidlich falsch aussagt, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in sich auf (Gesetzeseinheit).
§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu den „Gegenständen der Beförderung“ gehören alle Sachen, die befördert werden sollen und sich an einer im Gesetz genannten Örtlichkeit befinden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die bei der Entladung irrtümlich, versehentlich oder zufolge technischer Mängel der Entladung in den Beförderungsmitteln zurückgeblieben sind.
§ 1 Abs. 2 KWVO; § 242 StGB. Auch wer nur einen einzigen Vordruck für eine Fettkarte beiseite schafft, erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 KWVO, wenn er selbstsüchtig gehandelt und das Vertrauen eines Bürgermeisters gröblich getäuscht hat, der ihn ehrenamtlich zur Zählung der Vordrucke herangezogen hatte.
§§ 4 VSchVO, 242 StGB. Eine Ausnutzung des Kriegszustandes („außergewöhnliche Verhältnisse“) liegt auch vor, wenn die gestohlenen Kleintiere an Orten verwahrt werden, die unter anderen Umständen nicht dazu verwandt worden wären und die der Halter nur unzureichend zu überwachen vermag.