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Aktenzeichen 1 D 291/1944

Datum 24.11.1944

Leitsatz § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu den „Gegenständen der Beförderung“ gehören alle Sachen, die befördert werden sollen und sich an einer im Gesetz genannten Örtlichkeit befinden. Hierzu gehören auch Gegenstände, die bei der Entladung irrtümlich, versehentlich oder zufolge technischer Mängel der Entladung in den Beförderungsmitteln zurückgeblieben sind.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB330149

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