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Aktenzeichen 1 D 243/1944

Datum 24.11.1944

Leitsatz § 263 StGB, § 1 KriegssachschädenVO vom 30.11.1940. Das Verfahren zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen vor dem Kriegsschädenamt ist in besonderem Maße auf Treu und Glauben aufgebaut. Beim Eintritt eines Vollschadens hat das Kriegsschädenamt nur geringe Möglichkeit, die Angaben der Geschädigten nachzuprüfen. Auf der anderen Seite soll nach dem Einführungserlaß zur Kriegssachschädenverordnung vom 13.Dezember 1940 die Schadensfestsetzung schnell, einfach, gerecht und frei von Engherzigkeit durchgeführt werden. Dieser großzügigen Regelung muß als Gegengewicht die volle Wahrheitspflicht der Geschädigten gegenüberstehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB310141

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