Aktenzeichen 1 D 323/1944
Datum 24.11.1944
Leitsatz Der Tatrichter darf auch bloße Anhaltspunkte auswerten, wie Bremsspuren, Schätzungen der Zeugen über eingehaltene Geschwindigkeiten, über Entfernungen usw.; der Tatrichter kann zu diesem Zwecke ferner auch die Erfahrungen des täglichen Lebens heranziehen. Er darf aber auf diese Weise nicht ohne weiteres die sonst nicht erweisliche Schuld des Angeklagten gewissermaßen mathematisch feststellen. Jemand kann nicht grundsätzlich dafür verantwortlich gemacht werden, daß er infolge eines von ihm nicht verschuldeten Vorfalles verwirrt oder kopflos wird, und daß er in einem solchen Zustande nicht sachgemäß handelt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB320146
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