Kann bei einer Untersuchung gegen zwei Personen wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung die Anklage gegen einen der Mitthäter auf Nichtanzeige von der Brandstiftung des anderen Mitthäters als auf eine im Sinne des §. 263 St.P.O. identische That ausgedehnt werden?
1. Kann die wissentlich unwahre Darstellung oder Verschleierung "des Standes der Verhältnisse der Gesellschaft" im Sinne von Art. 249 Nr. 3 H.G.B.'s (in der Fassung vom 11. Juni 1870) darin gefunden werden, daß in der von den Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in der Generalversammlung der letzteren vorgelegten Bilanz der Wert der Außenstände der Gesellschaft wissentlich zu einem ihren wahrscheinlichen Wert übersteigenden Betrage angenommen worden ist?
2. Wird bei successiver Prolongation eines abgeschlossenen Differenzgeschäftes die rechtliche Natur der einzelnen Prolongationsgeschäfte als selbständiger Differenzgeschäfte dadurch ausgeschlossen, daß die Absicht des -- nachmals in Konkurs verfallenen -- Kontrahenten von Anfang an auf "eine fortgesetzte Spekulation" ging?
3. Wird der Thatbestand des §. 210 Nr. 1 K.O. (Schuldigwerden übermäßiger Summen durch Differenzhandel) dadurch erfüllt, daß einzelne der successiv geschlossenen Differenzgeschäfte zu dem Schuldigwerden übermäßiger Summen geführt haben, während die übrigen Differenzgeschäfte Differenzen zu Gunsten des nachmaligen Gemeinschuldners ergaben, oder ist die Kompensation der schuldig gewordenen mit den aus anderen Differenzgeschäften gewonnenen Summen statthaft?
4. Ist zur Anwendung des §. 210 Nr. 1 K.O. das Bewußtsein des Schuldners von der Übermäßigkeit der durch Differenzhandel schuldig gewordenen Summen erforderlich?
Kann darin, daß jemand den zur Anzeige einer von Amts wegen zu verfolgenden Strafthat Entschlossenen bestimmt, von der Strafanzeige abzustehen, ein Beistandleisten im Sinne des §. 257 St.G.B.'s (§. 56 Ziff. 3 St.P.O.) gefunden werden?
Unter welchen Voraussetzungen fällt das Feilbieten von Waren außerhalb des Wohnortes des Feilbietenden in Form der Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung unter den Begriff des "Darbietens von Schaustellungen oder Lustbarkeiten" und unter den Thatbestand des einen Legitimationsschein erfordernden Gewerbebetriebes im Umherziehen?
Findet §. 271 St.G.B.'s auf denjenigen Anwendung, welcher sich ein Abzugsattest oder ein Gesindedienstbuch von der Polizeibehörde vorsätzlich auf den Namen eines anderen ausstellen läßt?
Findet die Vorschrift des §. 257 Abs. 2 St.G.B.'s, nach welcher die Begünstigung straflos ist, wenn dieselbe dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt wurde, um ihn der Bestrafung zu entziehen, auch dann Anwendung, wenn der Angehörige eine derartige Begünstigungshandlung nicht selbst vorgenommen, sondern einen Dritten zu derselben angestiftet hat?
Wer ist, wenn bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zuckergehaltes Steuer- oder Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung überhaupt nicht gewährt wird, in Anspruch genommen ist, als "der Deklarant" anzusehen und zu bestrafen?
1. Auslegung des die komplottmäßige Kontrebande und Defraudation betreffenden §. 146 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317).
2. Geht nach §. 156 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 das Eigentum der der Konfiskation unterliegenden Gegenstände sofort mit der Beschlagnahme auf den Staat über? Ist das Eigentum des Staates ein resolutiv bedingtes?
3. Begeht derjenige, welcher die beschlagnahmte und damit nach §. 156 a. a. O. Eigentum des Staates gewordene Sache rechtswidrig, aber in Unkenntnis von dem Berluste seines Eigentumes wieder in Besitz nimmt, einen Diebstahl?
4. Schließt das gemäß §. 156 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 eingetretene Eigentum des Staates an der beschlagnahmten Sache das Fortbestehen einer Beschlagnahme der Sache und damit die Anwendbarkeit des §. 137 St.G.B.'s aus?