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Aktenzeichen 652/86

Datum 05.04.1886

Leitsatz 1. Kann die wissentlich unwahre Darstellung oder Verschleierung "des Standes der Verhältnisse der Gesellschaft" im Sinne von Art. 249 Nr. 3 H.G.B.'s (in der Fassung vom 11. Juni 1870) darin gefunden werden, daß in der von den Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in der Generalversammlung der letzteren vorgelegten Bilanz der Wert der Außenstände der Gesellschaft wissentlich zu einem ihren wahrscheinlichen Wert übersteigenden Betrage angenommen worden ist? 2. Wird bei successiver Prolongation eines abgeschlossenen Differenzgeschäftes die rechtliche Natur der einzelnen Prolongationsgeschäfte als selbständiger Differenzgeschäfte dadurch ausgeschlossen, daß die Absicht des -- nachmals in Konkurs verfallenen -- Kontrahenten von Anfang an auf "eine fortgesetzte Spekulation" ging? 3. Wird der Thatbestand des §. 210 Nr. 1 K.O. (Schuldigwerden übermäßiger Summen durch Differenzhandel) dadurch erfüllt, daß einzelne der successiv geschlossenen Differenzgeschäfte zu dem Schuldigwerden übermäßiger Summen geführt haben, während die übrigen Differenzgeschäfte Differenzen zu Gunsten des nachmaligen Gemeinschuldners ergaben, oder ist die Kompensation der schuldig gewordenen mit den aus anderen Differenzgeschäften gewonnenen Summen statthaft? 4. Ist zur Anwendung des §. 210 Nr. 1 K.O. das Bewußtsein des Schuldners von der Übermäßigkeit der durch Differenzhandel schuldig gewordenen Summen erforderlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB150080

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