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Aktenzeichen 806/86

Datum 04.05.1886

Leitsatz 1. Auslegung des die komplottmäßige Kontrebande und Defraudation betreffenden §. 146 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317). 2. Geht nach §. 156 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 das Eigentum der der Konfiskation unterliegenden Gegenstände sofort mit der Beschlagnahme auf den Staat über? Ist das Eigentum des Staates ein resolutiv bedingtes? 3. Begeht derjenige, welcher die beschlagnahmte und damit nach §. 156 a. a. O. Eigentum des Staates gewordene Sache rechtswidrig, aber in Unkenntnis von dem Berluste seines Eigentumes wieder in Besitz nimmt, einen Diebstahl? 4. Schließt das gemäß §. 156 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 eingetretene Eigentum des Staates an der beschlagnahmten Sache das Fortbestehen einer Beschlagnahme der Sache und damit die Anwendbarkeit des §. 137 St.G.B.'s aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BB1D0112

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