Kann, wenn mehrere Fälle, in denen ein Zuwiderhandeln gegen den §. 115 der Gewerbeordnung stattgefunden hat, gleichzeitig zur Aburteilung kommen, eine Mehrheit von strafbaren Handlungen angenommen werden?
Was versteht der §. 250 Abs. 1 St.P.O. unter dem "nicht zu ermittelnden" Aufenthalte eines Zeugen?
2. Kann Angeklagter auf Anstellung der erforderlichen Ermittelungen Verzicht leisten?
Ist die Rechtsvermutung, welche der §. 146 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes für die Verbindung mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung von Kontrebanden oder Defraudationen aufstellt, von der Voraussetzung abhängig, daß diese Personen von Aufsichtsbeamten auf frischer That betroffen worden sind?
Ist derjenige, welcher sich an einer Versammlung als Leiter, Agent und Kassierer beteiligt hat, nach §. 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) strafbar, wenn er sich nach polizeilicher Auflösung der Versammlung nicht sofort entfernt?
Setzt §. 270 St.G.B.'s eine rechtswidrige Absicht voraus, und muß dieses Merkmal in einer den Geschworenen aus §. 270 zu stellenden Frage zum Ausdrucke gebracht werden?
Inwieweit darf derjenige, welcher wegen Vertriebes von Losen einer in Preußen nicht zugelassenen Lotterie bestraft worden ist, wegen anderweiten vor seiner Verurteilung geschehenen Vertriebes gleichartiger Lose noch strafrechtlich verfolgt werden?
September 1866 mit der Monarchie vereinigten Landesteilen, vom 25. Juni 1867 Art. IV Nr. 1 (G S. S. 921).
Darf das Protokoll über die frühere Vernehmung eines Zeugen nach §. 252 St.P.O. auch dann zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen verlesen werden, wenn derselbe damals als Beschuldigter vernommen worden ist?
Inwiefern kann ein Revisionsgrund aus der Mangelhaftigkeit des Sitzungsprotokolles, insbesondere aus dem Fehlen der protokollarischen Beurkundung über den Hergang bei der Bildung der Geschworenenbank entnommen werden?
2. Ist der Umstand, daß die Geschworenen zur Anzeige etwaiger Ausschließungsgründe nicht aufgefordert worden sind, zur Begründung der Revision ausreichend?