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Aktenzeichen 448/85

Datum 17.03.1885

Leitsatz Ist derjenige, welcher sich an einer Versammlung als Leiter, Agent und Kassierer beteiligt hat, nach §. 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) strafbar, wenn er sich nach polizeilicher Auflösung der Versammlung nicht sofort entfernt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9210109

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