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Aktenzeichen 383/85

Datum 12.03.1885

Leitsatz Inwieweit darf derjenige, welcher wegen Vertriebes von Losen einer in Preußen nicht zugelassenen Lotterie bestraft worden ist, wegen anderweiten vor seiner Verurteilung geschehenen Vertriebes gleichartiger Lose noch strafrechtlich verfolgt werden? September 1866 mit der Monarchie vereinigten Landesteilen, vom 25. Juni 1867 Art. IV Nr. 1 (G S. S. 921).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9230115

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