Bezieht sich die Vorschrift in §. 14 des Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133) auch auf Versendung von ungestempelten Spielkarten nach Orten innerhalb des Deutschen Reiches?
1. Ist außer den Fällen der Verhaftung und vorläufigen Festnahme des neunten Abschnittes der Strafprozeßordnung ein persönliches Festhalten und Vorführen zur Polizei in rechtmäßiger Amtsausübung möglich, ist insbesondere in Preußen der §. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 zum Schutze der persönlichen Freiheit (G.S. S. 45) auch nach Inkrafttreten der Strafprozeßordnung noch in Gültigkeit?
2. Was ist unter dem "Empfangenen" im §. 335 St.G.B.'s zu verstehen? fällt darunter auch das Angebotene? und kann in den Fällen der §§. 331--334 außer dem verfallenen Empfangenen auch nach §. 40 das zur Begehung des Vergehens Gebrauchte oder Bestimmte eingezogen werden?
Kann der Thatbestand "öffentlicher Verbreitung von Druckschriften" im Sinne des §. 24 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.G.Bl. S. 357) darin erkannt werden, daß der von dem Verbote Betroffene als Gewerbetreibender in seinem dem Publikum zugänglichen Laden von ihm gehaltene periodische Zeitschriften ausliegen hat, deren Lektüre er den Besuchern des Ladens gestattet?
Wird der subjektive Thatbestand strafbaren Spielens in einer auswärtigen, in Preußen nicht besonders zugelassenen Lotterie (vgl. preuß. Verordnung vom 25. Juni 1867 Art. IV Nr. 1, G.S. S. 925) schon durch die Nichtkenntnis davon, ob eine besondere Zulassung derselben in Preußen erfolgt sei, oder nur durch den positiven, wenngleich irrtümlichen, Glauben ausgeschlossen, daß dies der Fall sei?
Sind im Auslande ausgestellte, im Auslande zahlbare trockene Wechsel, wenn sie im Inlande in Umlauf gelangen, der inländischen Wechselstempelsteuer unterworfen?
Erfordert die Anwendung des §. 243 Ziff. 2 St.G.B.'s, daß das von dem Diebe erbrochene Behältnis sich vollständig innerhalb der Außenwände des Gebändes befindet?
Nach welcher That bemißt sich die Strafbarkeit der Hilfeleistung, wenn bei dieser die Absicht des Gehilfen auf eine That gerichtet war, welche nur teilweise mit der vom Hauptthäter ausgeführten zusammenfällt?
Ist bei Antragsvergehen das in dem §. 42 St.G.B.'s vorgesehene Verfahren nur dann zulässig, wenn die Verfolgung der strafbaren Handlung in rechtswirksamer Weise vom Antragsberechtigten beantragt worden ist?
Wird durch ein strafgerichtliches Protokoll, die Vernehmung des Beschuldigten enthaltend, "beurkundet", daß die danach abgegebenen Erklärungen des Vernommenen über seinen Namen, seine persönlichen Verhältnisse und seine sonstige Identität der Wahrheit entsprechen? Kann die hierbei vorsätzlich bewirkte Protokollierung falscher Personalien und einer unrichtigen Personenidentität den Thatbestand intellektueller Urkundenfälschung darstellen?