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Aktenzeichen 1987/84

Datum 29.09.1884

Leitsatz 1. Ist außer den Fällen der Verhaftung und vorläufigen Festnahme des neunten Abschnittes der Strafprozeßordnung ein persönliches Festhalten und Vorführen zur Polizei in rechtmäßiger Amtsausübung möglich, ist insbesondere in Preußen der §. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 zum Schutze der persönlichen Freiheit (G.S. S. 45) auch nach Inkrafttreten der Strafprozeßordnung noch in Gültigkeit? 2. Was ist unter dem "Empfangenen" im §. 335 St.G.B.'s zu verstehen? fällt darunter auch das Angebotene? und kann in den Fällen der §§. 331--334 außer dem verfallenen Empfangenen auch nach §. 40 das zur Begehung des Vergehens Gebrauchte oder Bestimmte eingezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8190101

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