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Aktenzeichen 2395/84

Datum 29.09.1884

Leitsatz Wird durch ein strafgerichtliches Protokoll, die Vernehmung des Beschuldigten enthaltend, "beurkundet", daß die danach abgegebenen Erklärungen des Vernommenen über seinen Namen, seine persönlichen Verhältnisse und seine sonstige Identität der Wahrheit entsprechen? Kann die hierbei vorsätzlich bewirkte Protokollierung falscher Personalien und einer unrichtigen Personenidentität den Thatbestand intellektueller Urkundenfälschung darstellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8210126

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