Ist es von Einfluß auf die Ernstlichkeit der Heransforderung, wenn der Fordernde von voruherein die Absicht hat, einem Zweikampfe auszuweichen? Gehört es zur Strafbarkeit der Herausforderung, daß in derselben der tödlichen Waffen gedacht wird, mit welchen der Zweikampf ausgefochten werden soll?
1. Von welchen Voraussetzungen ist für den Thatbestand der im §. 97 St.G.B.'s vorgesehenen Majestätsbeleidigung die Eigenschaft des Beleidigten als "Mitglied des landesherrlichen Hauses" abhängig? Können insbesondere Sonveräne nicht zum Deutschen Reiche gehörender Staaten diesen "Mitgliedern des landesherrlichen Hauses" zugezählt werden?
2. Ist ein in Unkenntnis oder Mißverständnis staatsrechtlicher oder privatfürstenrechtlicher Normen wurzeluder Irrtum des Thäters über das Vorhandensein der Eigenschaft des Beleidigten als "Mitgliedes des landesherrlichen Hauses" geeignet, schuldausschließend zu wirken?
Ist gegen den Brennereibesitzer oder Brennereileiter, welcher sich selbst einer Kontravention gegen die Ordnungsvorschriften des Gesetzes schuldig gemacht hat, neben der hierdurch verwirkten Kontraventionsstrafe auch noch diejenige Kontraventionsstrafe zu verhängen, mit welcher das Gesetz "mit Willen oder Wissen" des Brennereibesitzers oder Brennereileiters verübte Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz bedroht?
Ist der Vertreter der Polizeibehörde, welcher amtlich ein polizeiliches Führungszengnis ausstellt, als zur Anfnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter auzusehen?
Fällt jedes bei unbefugter Jagdausübung gebrauchte Fuhrwerk unter den Begriff des Jagdgerätes? Wird die Frage der Einziehung bei der unbefugten Jagdausübung lediglich durch §. 295 St.G.B.'s geregelt?
Wird der Vorschrift, wonach der Vorsitzende die Geschworenen über die von ihnen in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkte zu belehren hat, durch einen bloßen Hinweis auf die in einem früheren Abschnitte der Verhandlung erfolgte Belehrung genügt?
Kann die Eigenschaft eines an Dritte begebenen Wechsels als "Gefälligkeitswechsel" und die über solche Eigenschaft beim Wechselnehmer bewirkte Tänschung für den Thatbestand des Betruges zur Herstellung des Merkmales einer durch Irrtumserregung verursachten Vermögensbeschädigung verwertet werden?
1. Welche Merkmale kennzeichnen einen dem Postzwange unterworfenen Brief?
2. Kann eine Reihe von Postportodefraudationen zu einem Einheitsdelikte zusammengefaßt werden?