1. Hat die Stempelsteuerkontravention nach dem preußischen Gesetze vom 7. März 1822 Dolus oder Fahrlässigkeit zur Voraussetzung?
2. Kann, wenn der Preis für die Überlassung von Mobilien und für andere Leistungen in dem schriftlichen Vertrage nur in ungeteilter Summe ausgedrückt ist und der Wert der anderen Leistungen von den Beteiligten weder nachträglich angegeben wird, noch sonst zu ermitteln ist, der von dem ganzen Betrage des Preises berechnete Mobilien-Kaufstempel als umgangen angenommen und der Bestimmung der Strafe zu Grunde gelegt werden?
Ist der Strafrichter verbunden, über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers stets eine besondere Entscheidung zu treffen, wenn der Angeklagte verurteilt wird?
Sind unter Verlobten im Sinne von §. 52 St.G.B.'s (sowie im Sinne von §. 51 Nr. 1 St.P.O.) nur diejenigen Personen zu verstehen, welche ein civilrechtlich gültiges Verlöbnis mit einander abgeschlossen haben?
Kann das Vergehen der Sachbeschädigung (§. 303 St.G.B.'s) an einer Sache begangen werden, welche nicht nur keinen Vermögenswert hat, sondern für den Eigentümer absolut wert- und interesselos ist?
Einfluß der Wertlosigkeit der Sache insbesoudere für den subjektiven Thatbestand der Sachbeschädigung.
1. Beziehen sich die §§. 350. 351 St.G.B.'s nur auf Kassenbeamte oder auf alle Beamten?
2. Setzt §. 351 St.G.B.'s voraus, daß der ungetreue Beamte die "Verwaltung" von Geldern oder Sachen habe, zu deren Kontrolle er Rechnungen, Register oder Bücher aufzustellen, bezw. zu führen verpflichtet ist?
3. Fallen Unterschlagungen eines Landbriefträgers, zu deren Verdeckung er das zur Eintragung seiner Einnahmen bestimmte Annahmebuch unrichtig geführt hat, unter die Strafbestimmung des §. 351 St.G.B.'s?
1. Ist ein Beweisantrag, welchen der Angeklagte bei seiner auf Grund des §. 232 Abs. 2. 3 St.P.O. erfolgten Vernehmung gestellt hat, als an das erkennende Gericht gebracht anzusehen, und muß daher von diesem darüber beschlossen werden?
2. Ist dieses auch dann erforderlich, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter des Angeklagten diesen Antrag nicht wiederholt?
Ist der in §. 295 St.G.B.'s festgesetzte Ausspruch der Einziehung durch vorgängige Beschlagnahme des betreffenden Gegenstandes oder durch die Zweifellosigkeit der späteren Vollstreckbarkeit oder durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder dadurch bedingt, daß in dem Eröffnungsbeschlusse neben §§. 292 u. 293 St.G.B.'s auch §. 295 St.G.B.'s angeführt worden?
1. Was ist unter dem nach §. 22 des preuß. Stempelgesetzes vom 7. März 1822 (G.S. S. 57) wegen einer verwirkten Stempelstrafe verfolgbaren Inhaber einer stempelpflichtigen Vertragsurkunde zu verstehen?
2. Ist die Verfolgung des Inhabers der Urkunde auch neben der des oder der "eigentlichen Kontravenienten" statthaft?