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Aktenzeichen 148/84
Datum 18.02.1884
Leitsatz 1. Was ist unter dem nach §. 22 des preuß. Stempelgesetzes vom 7. März 1822 (G.S. S. 57) wegen einer verwirkten Stempelstrafe verfolgbaren Inhaber einer stempelpflichtigen Vertragsurkunde zu verstehen? 2. Ist die Verfolgung des Inhabers der Urkunde auch neben der des oder der "eigentlichen Kontravenienten" statthaft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B72A0141
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