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Aktenzeichen 130/84

Datum 15.02.1884

Leitsatz 1. Beziehen sich die §§. 350. 351 St.G.B.'s nur auf Kassenbeamte oder auf alle Beamten? 2. Setzt §. 351 St.G.B.'s voraus, daß der ungetreue Beamte die "Verwaltung" von Geldern oder Sachen habe, zu deren Kontrolle er Rechnungen, Register oder Bücher aufzustellen, bezw. zu führen verpflichtet ist? 3. Fallen Unterschlagungen eines Landbriefträgers, zu deren Verdeckung er das zur Eintragung seiner Einnahmen bestimmte Annahmebuch unrichtig geführt hat, unter die Strafbestimmung des §. 351 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7260123

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