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Aktenzeichen 233/84

Datum 19.02.1884

Leitsatz 1. Hat die Stempelsteuerkontravention nach dem preußischen Gesetze vom 7. März 1822 Dolus oder Fahrlässigkeit zur Voraussetzung? 2. Kann, wenn der Preis für die Überlassung von Mobilien und für andere Leistungen in dem schriftlichen Vertrage nur in ungeteilter Summe ausgedrückt ist und der Wert der anderen Leistungen von den Beteiligten weder nachträglich angegeben wird, noch sonst zu ermitteln ist, der von dem ganzen Betrage des Preises berechnete Mobilien-Kaufstempel als umgangen angenommen und der Bestimmung der Strafe zu Grunde gelegt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7210110

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