Genügt bei dem Delikte des Landfriedensbruches für den Thatbestand der Teilnahme an der Zusammenrottung die bloße Anwesenheit bei der zusammengerotteten Menge? Reicht zu dem subjektiven Schuldmomente die Neugierde aus?
Anwendbarkeit des §. 34 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1885 (R.G.Bl. S. 179) auf Verfehlungen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen sind?
Ist nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteiles, bei der erneuten Verhandlung des Instanzgerichtes noch eine erneute Beweiserhebung über die thatsächlichen Feststellungen des aufgehobenen Urteiles, insbesondere über das Vorhandensein mildernder Umstände, zulässig, wenn die Aufhebung unter Aufrechterhaltung der dem aufgehobenen Urteile zu Grunde liegenden Feststellungen erfolgt ist, und in welchem Umfange?
Erfordert das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s stets eine auf Beseitigung eines Beweismittels gerichtete Absicht des Thäters?
Macht sich der Bevollmächtigte des Gläubigers, der für diesen vom Schuldner eine dem §. 211 K.O. zuwiderlaufende Sicherung oder Befriedigung annimmt, schon dadurch der Beihilfe zu dem Vergehen gegen §. 211 K.O. schuldig?
Liegt eine absolut bestimmte Strafe im Sinne des §. 394 St.P.O. vor, wenn der gesetzliche Höchstbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe zugleich den nach Lage des Falles zulässigen Mindestbetrag derselben darstellt?
Darf das Instanzgericht in dem Falle, wenn in der Hauptverhandlung ein Zeuge sich des von ihm früher bei seiner gerichtlichen Vernehmung im Vorverfahren bekundeten Vorganges nicht mehr erinnert und deshalb zur Unterstützung seines Gedächtnisses das Vernehmungsprotokoll verlesen wird, die in dem letzteren enthaltenen Aussagen, obwohl sie von dem Zeugen in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden, bei der Entscheidung in Betracht ziehen?
1. Kann das Vergehen der Hehlerei im Sinne des §. 259 St.G.B.'s nur begangen werden an Sachen, die für den Hauptthäter, als er sie erlangte, fremde waren?
2. Hat der Pächter, welcher sich die Verfügungsgewalt über seine eigenen beweglichen Sachen durch ein Vergehen gegen den §. 289 St.G.B.'s verschafft hat, diese Sachen mittels einer strafbaren Handlung im Sinne des §. 259 St.G.B.'s erlangt?