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Aktenzeichen 3381/89

Datum 31.01.1890

Leitsatz Macht sich der Bevollmächtigte des Gläubigers, der für diesen vom Schuldner eine dem §. 211 K.O. zuwiderlaufende Sicherung oder Befriedigung annimmt, schon dadurch der Beihilfe zu dem Vergehen gegen §. 211 K.O. schuldig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C14E0214

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