Unterschlagung und Untreue des Bevollmächtigten. 1. Inwiefern ist solche möglich an Geldern, welche derselbe zu gemeinschaftlichem Eigentume für sich und den Auftraggeber erworben hat?
2. Kann der Angeklagte zu seiner Entlastung Gegenforderungen geltend machen, wenn er die Absicht, mit denselben zu kompensieren, bei der Verfügung über das Geld nicht zu erkennen gegeben hat?
3. Wird die Unterschlagung und Untreue dadurch ausgeschlossen, daß das Geld durch Vermittelung der Post im Wege der Postanweisung an den Bevollmächtigten gelangt?
Welche Strafandrohung findet, nachdem Art. 411 Code pénal in Elsaß-Lothringen durch Einführung der deutschen Gewerbeordnung vollständig beseitigt ist, auf die Zuwiderhandlung gegen das in Art. 4 Abs. 2 des französischen Gesetzes vom 21. Mai 1836 enthaltene Verbot der Ankündigung einer Lotterie Anwendung?
1. Kann Eventualdolus bei der falschen Beurkundung (§. 348 St.G.B.'s) als vorhanden angenommen werden, wenn feststeht, daß der Thäter sich nicht einmal der Möglichkeit der rechtlichen Erheblichkeit der unwahr beurkundeten Thatsache bewußt war?
2. Bildet der Umstand, daß bei einer Sühneverhandlung vor dem Schiedsmanne ein Teil persönlich erschienen ist, eine rechtlich erhebliche Thatsache, deren Beurkundung durch die preußische Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 vorgeschrieben ist?
3. Erweist sich der Irrtum über die rechtliche Erheblichkeit des unter 2. gedachten Umstandes unter allen Umständen als nicht entschuldbarer Rechtsirrtum aus §. 348 St.G.B.'s?
Ist der Richter, dem eine Behauptung gemäß §. 266 C.P.O. glaubhaft zu machen ist, zur Abnahme einer von der Partei selbst ihm entgegengebrachten Versicherung an Eidesstatt zuständig?
Ist in dem Erlasse eines allgemeinen Veräußerungsverbotes nach §. 98 K.O. an sich schon eine Beschlagnahme oder Verstrickung im Sinne von §. 137 St.G.B.'s zu erblicken?
1. Liegt eine falsche Beurkundung im Sinne von §. 271 St.G.B.'s vor, wenn der Standesbeamte auf Grund unrichtiger Angaben des Bräutigams den letzteren in der öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebotes, oder in dem Protokolle über Nachsuchung des Aufgebotes, als ledig oder als Witwer bezeichnet?
2. Sind die in der Provinz Hannover bei den Standesämtern geführten Register, in welche die Angaben der Verlobten über ihre persönlichen Verhältnisse eingetragen werden, als öffentliche Register im Sinne von §. 271 St.G.B.'s anzusehen?