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Aktenzeichen 167/90

Datum 14.02.1890

Leitsatz 1. Kann Eventualdolus bei der falschen Beurkundung (§. 348 St.G.B.'s) als vorhanden angenommen werden, wenn feststeht, daß der Thäter sich nicht einmal der Möglichkeit der rechtlichen Erheblichkeit der unwahr beurkundeten Thatsache bewußt war? 2. Bildet der Umstand, daß bei einer Sühneverhandlung vor dem Schiedsmanne ein Teil persönlich erschienen ist, eine rechtlich erhebliche Thatsache, deren Beurkundung durch die preußische Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 vorgeschrieben ist? 3. Erweist sich der Irrtum über die rechtliche Erheblichkeit des unter 2. gedachten Umstandes unter allen Umständen als nicht entschuldbarer Rechtsirrtum aus §. 348 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C1580235

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