Bedarf es zur Annahme einer Jagdausübung seitens eines zur Jagd ausgerüstet auf dem Anstande stehend Betroffenen auch der Feststellung, daß das von diesem geführte Gewehr geladen gewesen sei?
1. Kann in der widerrechtlichen Beseitigung des Außerkurssetzungsvermerkes eine Verfälschung des außer Kurs gesetzten Inhaberpapieres gefunden werden?
2. Ist es erforderlich, daß der Vermögensvorteil, welcher bei der Urkundenfälschung beabsichtigt wird, lediglich durch den Gebrauch der falschen Urkunde erlangt werden muß?
Anstiftung. Feststellung der -- in einem früheren Verfahren abgeurteilten -- Hauptthat gegenüber dem Anstifter. Umfang des Anstiftervorsatzes bei der Kuppelei.
1. Sind in dem Falle, wenn eine Handlung zugleich den Thatbestand der Zolldefraudation und den des Betruges erfüllt, die Grundsätze von der idealen Konkurrenz anwendbar, oder liegt sog. Gesetzeskonkurrenz vor, und welches Strafgesetz ist zur Anwendung zu bringen?
2. Liegt Zolldefraudation auch dann vor, wenn die Zollkasse durch die falsche Vorspiegelung, daß ein Fall des §. 1 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abänderung des Zolltarifes, vom 20. Februar 1885 vorliege, veranlaßt worden ist, einen Teil des hinterlegten Zollbetrages zurückzuzahlen?
vom 22. Mai 1885, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, §. 1 (R.G.Bl. S. 93).
1. Ist, wenn eine Militärperson ein mit einem militärischen Vergehen zusammentreffendes gemeines Vergehen begangen, die Militärbehörde jedoch bis zur Entlassung der Militärperson aus dem Dienststande von der Strafthat keine Kenntnis erhalten hat, bei der Civilbehörde dagegen, und zwar bei der Polizei, die Strafthat bereits vor der Entlassung zur Sprache gekommen ist, das Militärgericht oder das Civilgericht zur Aburteilung zuständig?
2. Trifft das von einer Militärperson verübte Vergehen der Körperverletzung mittels einer Waffe (§. 223 a St.G.B.'s) in idealer Konkurrenz zusammen mit dem militärischen Vergehen des rechtswidrigen Gebrauchmachens von der Waffe (§. 149 Milit.-St.G.B.'s)?
Begründet es den Thatbestand intellektueller Urkundenfälschung im Sinne von §. 271 St.G.B.'s, wenn der Gewerbtreibende es vorsätzlich bewirkt, daß in dem von dem öffentlichen Fleischbeschauer über das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Untersuchung des von dem ersteren geschlachteten Tieres ausgestellten Zeugnisse unwahre Angaben über Name und Wohnort des früheren Besitzers des Schlachttieres enthalten sind?
1. Kann eine Reihe von Brausteuerdefraudationsdelikten zu einer Strafthat, dem sog. fortgesetzten Vergehen auch dann zusammengefaßt werden, wenn einzelne in der Mitte der Reihe liegende Straffälle bereits früher bestraft sind? Welchen Einfluß üben diese Bestrafungen auf den Rückfall? Haben in diesen Richtungen die Bestrafungen im Verwaltungsstrafverfahren gleiche Wirkung mit gerichtlichen Urteilen?
2. Hat die preußische Deklaration vom 27. Januar 1828 (G.S. S. 19) für die Kommunalsteuerzuschläge auf Bier nach dem Reichsgesetze über die Brausteuer von 1872 noch Bedeutung?
3. Kann nach dem Brausteuergesetze von 1872 neben der Defraudationsstrafe des §. 35 noch auf Ordnungsstrafen erkannt werden?
1. Inwieweit läßt sich die prozeßwidrige Verlesung von nichtrichterlichen Protokollen, welche Erklärungen des Angeklagten enthalten, dadurch unschädlich machen, daß diejenigen Beamten, welche das fragliche Protokoll aufgenommen haben, hierüber in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden?
2. Ist die im §. 20 Abs. 2 des preußischen Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mobiliarfeuerversicherungswesen (G.S. S. 102) für die Annahme vorsätzlicher Anstiftung aufgestellte Rechtsvermutung durch das geltende Reichsprozeßrecht außer Kraft gesetzt worden?