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Aktenzeichen 3348/89

Datum 17.03.1890

Leitsatz 1. Kann eine Reihe von Brausteuerdefraudationsdelikten zu einer Strafthat, dem sog. fortgesetzten Vergehen auch dann zusammengefaßt werden, wenn einzelne in der Mitte der Reihe liegende Straffälle bereits früher bestraft sind? Welchen Einfluß üben diese Bestrafungen auf den Rückfall? Haben in diesen Richtungen die Bestrafungen im Verwaltungsstrafverfahren gleiche Wirkung mit gerichtlichen Urteilen? 2. Hat die preußische Deklaration vom 27. Januar 1828 (G.S. S. 19) für die Kommunalsteuerzuschläge auf Bier nach dem Reichsgesetze über die Brausteuer von 1872 noch Bedeutung? 3. Kann nach dem Brausteuergesetze von 1872 neben der Defraudationsstrafe des §. 35 noch auf Ordnungsstrafen erkannt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C16F0316

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