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Aktenzeichen 265/90

Datum 20.02.1890

Leitsatz 1. Ist, wenn eine Militärperson ein mit einem militärischen Vergehen zusammentreffendes gemeines Vergehen begangen, die Militärbehörde jedoch bis zur Entlassung der Militärperson aus dem Dienststande von der Strafthat keine Kenntnis erhalten hat, bei der Civilbehörde dagegen, und zwar bei der Polizei, die Strafthat bereits vor der Entlassung zur Sprache gekommen ist, das Militärgericht oder das Civilgericht zur Aburteilung zuständig? 2. Trifft das von einer Militärperson verübte Vergehen der Körperverletzung mittels einer Waffe (§. 223 a St.G.B.'s) in idealer Konkurrenz zusammen mit dem militärischen Vergehen des rechtswidrigen Gebrauchmachens von der Waffe (§. 149 Milit.-St.G.B.'s)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C16D0308

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