Besteht, neben der eventuellen Haftbarkeit des Brennereibesitzers für seine Leute und Angehörige, nach §. 60 der preußischen Steuerordnung vom 8. Februar 1819 (pr. G.S. S. 102) auch eine primäre Haftbarkeit desselben in den Fällen, wo der eigentliche Thäter nicht hat ermittelt werden können?
Ist zur Verfolgung des gegen einen Angehörigen begangenen Diebstahles ein Strafantrag auch dann erforderlich, wenn der Angehörige nur der Inhaber der ihm entwendeten Sache gewesen ist?
1. Begründet die Benützung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde bei der Urteilsfindung die Revision?
2. Ist die Ergänzung des Protokolles über die Hauptverhandlung nach der Anbringung der Revision in Beziehung auf die durch die letztere gerügten Mängel zulässig?
3. Was ist unter den in §. 274 St.P.O. genannten, "für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten" zu verstehen?
1. Muß der Verzicht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel die ausdrückliche Bezeichnung der Erklärung als Verzicht enthalten?
2. Ist die Zurücknahme des Verzichtes während des Laufes der Einlegefrist zulässig?
3. Ist der Verzicht wirksam, wenn das Urteil ohne Mitteilung der Gründe publiziert und der Verzicht zu einer Zeit erfolgt ist, wo das schriftliche Urteil mit den Gründen dem Angeklagten noch nicht zugestellt war?
1. Ist eine Zusammenrottung auch von nur zwei Gefangenen, welche in demselben Gefängnisraume detiniert sind, möglich?
2. Unter welchen Voraussetzungen geht der komplottmäßige gewaltsame Ausbruch in den Thatbestand des gewaltsamen Ausbruches mit vereinten Kräften nach erfolgter Zusammenrottung aus St.G.B. §. 122 Abs. 2 über?
Kann an einem Beamten, welcher der gesetzlichen Vorbedingung erreichter Volljährigkeit zuwider angestellt ist, das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Berufsbeleidigung begangen werden?
Reicht es für den Begriff der Unterschlagung im Amte aus, daß die von einem Beamten unterschlagene Sache demselben bei Gelegenheit einer Amtshandlung und mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung übergeben ist?
1. Liegt das Sinken eines Schiffes im Sinne der §§. 323 u. 326 St.G.B.'s dann vor, wenn dasselbe durch einen Leck zwar teilweise mit Wasser sich füllt, aber in dem Maße, daß es seine Operationsfähigkeit verliert, unter der Wasserfläche nicht verschwindet?
2. Gehört zum Thatbestande des fahrlässig verursachten Sinkens oder Strandens eines Schiffes (St.G.B. §. 326), daß dadurch Gefahr für das Leben eines anderen herbeigeführt worden ist?