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Aktenzeichen 1264/80

Datum 31.05.1880

Leitsatz 1. Begründet die Benützung einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde bei der Urteilsfindung die Revision? 2. Ist die Ergänzung des Protokolles über die Hauptverhandlung nach der Anbringung der Revision in Beziehung auf die durch die letztere gerügten Mängel zulässig? 3. Was ist unter den in §. 274 St.P.O. genannten, "für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten" zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF1E0076

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