Kann auf die Beeinträchtigung der dem Angeschuldigten nach §. 199 St.P.O. zustehenden Befugnis, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung zu beantragen, durch die vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens die Revision gestützt werden?
1. Steht das preuß. Allg. Landrecht der rechtlichen Zulässigkeit eines Abkommens entgegen, zufolge dessen, nach Zahlung des in bestimmten Terminen zu entrichtenden Mietgeldes, der abgeschlossene Mietsvertrag die Eigenschaft eines Kaufes erhalten und das Eigentum der bereits vorher übergebenen Sache auf den bisherigen Mieter übergehen soll?
2. Stellt die unbefugte Verpfändung einer fremden Sache unter allen Umständen den Thatbestand der Unterschlagung dar?
1. Gehört zu den "besonderen Umständen," welche die Annahme der Thäterschaft des Redacteurs einer periodischen Druckschrift ausschließen, die Thatsache, daß derselbe mit der Leitung des die strafbare Handlung enthaltenden Inseratenteiles nicht befaßt ist?
2. Gewährt die Nennung des Verfassers dem Redacteur Schutz gegen die Strafe als Thäter?
3. Übt es einen Einfluß auf die Haftbarkeit des verantwortlichen Redacteurs für eine Beleidigung, wenn dieselbe im Wege der preußischen Civilinjurienklage verfolgt wird?
1. Ist die Vernehmung von Zeugen über Hörensagen zulässig? 2. Ist die Mitthäterschaft auf den Fall zu beschränken, daß sich in der Person des Mitthäters ein Merkmal des Thatbestandes erfüllt?
Ist der §. 117 St.G.B.'s auf solche Akte des Widerstandes oder des thätlichen Angriffes beschränkt, welche gegen einen Forst- oder Jagdbeamten innerhalb der Forst, oder zwar außerhalb der Forst, jedoch in unmittelbarem Zusammenhange mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Amtshandlung verübt werden?
Fällt unter den Thatbestand des in §. 117 St.G.B.'s vorgesehenen Vergehens auch derjenige Widerstand, welcher den Berechtigten bei Ausübung ihres Jagdrechtes entgegengesetzt wird?
1. Genügt zur Begründung einer Verletzung des §. 244 Abs. 1 St.P.O. die Behauptung, es sei die Verlesung von Urkunden, die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnet worden, in der Hauptverhandlung aus dem Sitzungsprotokolle nicht ersichtlich?
2. Liegt eine zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Privaturkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s schon dann vor, wenn die Urkunde unabhängig von den konkreten Umständen objektiv an sich geeignet ist, Rechte oder Rechtsverhältnisse zu begründen und dafür ein Beweismittel zu liefern?
3. Ist die rechtswidrige Absicht im Sinne des §. 267 St.G.B.'s bei Gebrauch eines falschen Beweismittels behufs der Ausübung eines zustehenden Rechtes ausgeschlossen?
Ist die in §. 12 Ziff. 1 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (R.G.Bl. S. 145) vorausgesetzte Gefahr für die Gesundheit einer Person nur dann vorhanden, wenn sie durch den einmaligen und in geringer Menge erfolgenden Genuß des betreffenden Gegenstandes hervorgernfen wird?