zurück

Aktenzeichen 430/80

Datum 26.04.1880

Leitsatz 1. Gehört zu den "besonderen Umständen," welche die Annahme der Thäterschaft des Redacteurs einer periodischen Druckschrift ausschließen, die Thatsache, daß derselbe mit der Leitung des die strafbare Handlung enthaltenden Inseratenteiles nicht befaßt ist? 2. Gewährt die Nennung des Verfassers dem Redacteur Schutz gegen die Strafe als Thäter? 3. Übt es einen Einfluß auf die Haftbarkeit des verantwortlichen Redacteurs für eine Beleidigung, wenn dieselbe im Wege der preußischen Civilinjurienklage verfolgt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF0A0028

Download PDF

zurück