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Aktenzeichen 1282/80

Datum 03.06.1880

Leitsatz 1. Genügt zur Begründung einer Verletzung des §. 244 Abs. 1 St.P.O. die Behauptung, es sei die Verlesung von Urkunden, die in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnet worden, in der Hauptverhandlung aus dem Sitzungsprotokolle nicht ersichtlich? 2. Liegt eine zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Privaturkunde im Sinne des §. 267 St.G.B.'s schon dann vor, wenn die Urkunde unabhängig von den konkreten Umständen objektiv an sich geeignet ist, Rechte oder Rechtsverhältnisse zu begründen und dafür ein Beweismittel zu liefern? 3. Ist die rechtswidrige Absicht im Sinne des §. 267 St.G.B.'s bei Gebrauch eines falschen Beweismittels behufs der Ausübung eines zustehenden Rechtes ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF410173

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