Kann eine Revision darauf gestützt werden, daß der Landgerichtspräsident ein regelmäßiges Mitglied der erkennenden Strafkammer für den Sitzungstag zur Teilnahme an den Verhandlungen einer anderen Kammer, welcher jenes Mitglied als Vertreter angehört, einberufen hat?
1. Kann die Verweigerung des Zeugnisses widerrufen werden, insbesondere nach Abhör anderer Zeugen?
2. Begründet die Absicht der Sicherung eines bereits erlangten Vermögensvorteiles den Begriff der schweren Urkundenfälschung?
Wird der Vorschrift des §. 264 Abs. 1 St.P.O. wegen Hervorhebung eines veränderten rechtlichen Gesichtspunktes der That im schwurgerichtlichen Verfahren durch Stellung einer Hilfsfrage aus §. 294 St.P.O. entsprochen?
1. Begründet es eine Dunkelheit in der Fragestellung, wenn zunächst der Thatbestand einer an sich nicht strafbaren Handlung vorausgesetzt und sodann das die Strafbarkeit derselben begründende Merkmal durch die Worte "und zwar" damit in Verbindung gebracht wird?
2. Steht nach §. 379 St.P.O. dem Staatsanwalte die Revision auch in dem Falle zu, wenn der Wahrspruch der Geschworenen wegen Mängel in der Form, Unvollständigkeit oder Zweideutigkeit angefochten wird?
3. Ist ungeachtet der Bejahung der Schuldfrage durch die Geschworenen das Gericht zu der Prüfung berechtigt, ob in den bejahten Merkmalen der That eine unter das Strafgesetz fallende Handlung enthalten ist?
4. Haben die Geschworenen, wenn sie ein Merkmal der That, ohne welches eine strafbare Handlung nicht mehr vorliegen würde, verneinen wollen, die Wahl, entweder die Frage selbst schlechthin zu verneinen oder die Verneinung auf jenes einzelne Merkmal zu beschränken und die übrigen zu bejahen?
5. Wie gestaltet sich, je nachdem das Eine oder Andere geschieht, die Pflicht der Geschworenen zur Beantwortung der Eventualfrage nach mildernden Umständen?
1. Unterliegt in Preußen der Notar der Stempelstrafe, welcher es unterlassen, die Einziehung des Stempels für eine ihm von den Parteien mit dem Antrage auf notarielle Vollziehung überreichte Punktation zu bewirken?
2. War es in Preußen vor dem Gesetz vom 3. April 1846 notwendig, daß eine Königliche Kabinettsordre in der Gesetzsammlung veröffentlicht war, um rechtsverbindliche Kraft zu erlangen?
Ist zum Thatbestande der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung das Bewußtsein des Thäters von der Lebensgefahr erforderlich?
1. Besteht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist, für den Angeklagten ein Recht, daß zu der neu anberaumten Hauptverhandlung dieselben Zeugen, wie zu der unterbrochenen, vorgeladen werden?
2. Unter welchen Voraussetzungen begründet eine Verletzung dieses Rechtes die Revision?
3. Vermag die unmotivierte Ablehnung des unsubstanziierten Antrages, einen Zeugen nicht zu beeidigen, die Revision zu begründen?
1. Gehört für den Fall des Ausbruches der Rinderpest im Inlande die Anordnung einer Transportbeschränkung für Rindvieh von einem Orte des Inlandes zum anderen zu den veterinärpolizeilichen Einrichtungen, über welche für die Stadt Berlin der Oberpräsident zu beschließen hat, oder ist dafür die Zuständigkeit der Bezirksregierung bezw. für Berlin des Polizeipräsidiums begründet?
2. Sind unter den Einfuhrverboten, deren Erlassung das Bundesgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., §. 2 (B.G.Bl. S. 105) gestattet, auch diejenigen Verbote zu verstehen, welche sich auf den Transport von Rindvieh aus einem Orte des betreffenden Bundesstaates in einen anderen Ort desselben Bundesstaates beziehen?