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Aktenzeichen 1445/80

Datum 15.06.1880

Leitsatz 1. Besteht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist, für den Angeklagten ein Recht, daß zu der neu anberaumten Hauptverhandlung dieselben Zeugen, wie zu der unterbrochenen, vorgeladen werden? 2. Unter welchen Voraussetzungen begründet eine Verletzung dieses Rechtes die Revision? 3. Vermag die unmotivierte Ablehnung des unsubstanziierten Antrages, einen Zeugen nicht zu beeidigen, die Revision zu begründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF2D0109

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