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Aktenzeichen 951/80

Datum 11.06.1880

Leitsatz 1. Unterliegt in Preußen der Notar der Stempelstrafe, welcher es unterlassen, die Einziehung des Stempels für eine ihm von den Parteien mit dem Antrage auf notarielle Vollziehung überreichte Punktation zu bewirken? 2. War es in Preußen vor dem Gesetz vom 3. April 1846 notwendig, daß eine Königliche Kabinettsordre in der Gesetzsammlung veröffentlicht war, um rechtsverbindliche Kraft zu erlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF2A0101

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