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Aktenzeichen 1393/80

Datum 11.06.1880

Leitsatz 1. Begründet es eine Dunkelheit in der Fragestellung, wenn zunächst der Thatbestand einer an sich nicht strafbaren Handlung vorausgesetzt und sodann das die Strafbarkeit derselben begründende Merkmal durch die Worte "und zwar" damit in Verbindung gebracht wird? 2. Steht nach §. 379 St.P.O. dem Staatsanwalte die Revision auch in dem Falle zu, wenn der Wahrspruch der Geschworenen wegen Mängel in der Form, Unvollständigkeit oder Zweideutigkeit angefochten wird? 3. Ist ungeachtet der Bejahung der Schuldfrage durch die Geschworenen das Gericht zu der Prüfung berechtigt, ob in den bejahten Merkmalen der That eine unter das Strafgesetz fallende Handlung enthalten ist? 4. Haben die Geschworenen, wenn sie ein Merkmal der That, ohne welches eine strafbare Handlung nicht mehr vorliegen würde, verneinen wollen, die Wahl, entweder die Frage selbst schlechthin zu verneinen oder die Verneinung auf jenes einzelne Merkmal zu beschränken und die übrigen zu bejahen? 5. Wie gestaltet sich, je nachdem das Eine oder Andere geschieht, die Pflicht der Geschworenen zur Beantwortung der Eventualfrage nach mildernden Umständen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF290095

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