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Aktenzeichen 368/80

Datum 15.06.1880

Leitsatz 1. Gehört für den Fall des Ausbruches der Rinderpest im Inlande die Anordnung einer Transportbeschränkung für Rindvieh von einem Orte des Inlandes zum anderen zu den veterinärpolizeilichen Einrichtungen, über welche für die Stadt Berlin der Oberpräsident zu beschließen hat, oder ist dafür die Zuständigkeit der Bezirksregierung bezw. für Berlin des Polizeipräsidiums begründet? 2. Sind unter den Einfuhrverboten, deren Erlassung das Bundesgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., §. 2 (B.G.Bl. S. 105) gestattet, auch diejenigen Verbote zu verstehen, welche sich auf den Transport von Rindvieh aus einem Orte des betreffenden Bundesstaates in einen anderen Ort desselben Bundesstaates beziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AF2E0113

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