1. Ist ein Angeklagter, wenn ihm die Anklage mehrere selbständige Strafthaten zur Last legt, in dem nach Verhandlung über sämtliche Anklagepunkte ergehenden Urteile aber aus Versehen ein Anklagepunkt übergangen ist, bezüglich des übergangenen Anklagepunktes außer Verfolgung gesetzt?
2. Erstreckt sich eine auf Grund angeordneter Wiederaufnahme des Verfahrens stattfindende erneute Hauptverhandlung von selbst auch auf die im früheren Urteile übergangene Strafthat?
Liegt ein Verstoß gegen §. 62 G.B.G.'s vor, wenn im Geschäftsplane für den Fall einer Überlastung der ordentlichen Strafkammern eine besondere Strafkammer vorgesehen ist und diese ihren Geschäftskreis erst nachträglich vom Präsidium durch Zuweisung individuell bezeichneter Sachen erhält?
Ist die Aufhebung eines Urteiles, das nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist, dann geboten, wenn zwar Gründe zu den Akten gebracht sind, aber kein Rubrum und kein Tenor?
Ist die im §. 263 St.G.B.'s neben der Gefängnisstrafe fakultativ angedrohte Geldstrafe eine Nebenstrafe, auf welche wegen versuchten Betruges neben der Gefängnisstrafe nicht erkannt werden darf?
Unter welchen Voraussetzungen gelangt das Vergehen der falschen Beurkundung im Sinne des §. 348 St.G.B.'s zur Vollendung, wenn die Urkunde zunächst bloß als ein in der Verfügungsgewalt des Aufertigers bleibender Entwurf hergestellt wurde? Kann das subjektive Schuldmoment daraus hergeleitet werden, daß der Aufertiger des Entwurfes, nachdem letzterer ohne seinen Willen durch einen Dritten zu amtlichen Akten übergeben worden war, auch dann, als er hiervon Kenntnis erlangt, nichts gethan hat, um den der objektiven Bestimmung der Urkunde entsprechenden Gebrauch zu verhindern?
1. Müssen die Aussagen des Angeklagten, der vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist, in dieser verlesen werden, auch wenn keine gemäß §. 232 Abs. 2 St.P.O. erfolgte kommissarische Vernehmung des Angeklagten vorliegt, und genügt es, wenn die verlesene Aussage eine vom Angeklagten in den Vorerhebungen abgegebene Zeugenaussage ist?
2. Ist es rechtsirrtümlich, wenn die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung deshalb erfolgt, weil mit Rücksicht auf den körperlichen Zustand des Angeklagten sein Aufenthaltsort als in großer Entfernung liegend erscheint?
Wie sind Beweisanträge zu behandeln, welche der Angeklagte, der auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, bei seiner richterlichen Vernehmung gestellt hat?
1. Ist im Falle der Verleitung einer Ehefrau zur Gestattung des Beischlafes durch Erregung oder Benutzung eines Irrtumes, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, der Ehemann der verleiteten Frau zur Stellung des Strafantrages berechtigt?
2. Kann, wenn in diesem Falle nur der Ehemann den Strafantrag gestellt hat, Verurteilung des Thäters wegen Beleidigung der Ehefrau erfolgen?
Ist die Thatsache, daß ein das Objekt eines Glücksspieles bildender Gegenstand nicht so geringwertig ist, daß er nach allgemeiner gesellschaftlicher Anschanung einen Vermögenswert repräsentiert, ein Thatumstand, dessen Nichtkenntnis dem Thäter zu gute kommt?