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Aktenzeichen 980/89

Datum 17.05.1889

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen gelangt das Vergehen der falschen Beurkundung im Sinne des §. 348 St.G.B.'s zur Vollendung, wenn die Urkunde zunächst bloß als ein in der Verfügungsgewalt des Aufertigers bleibender Entwurf hergestellt wurde? Kann das subjektive Schuldmoment daraus hergeleitet werden, daß der Aufertiger des Entwurfes, nachdem letzterer ohne seinen Willen durch einen Dritten zu amtlichen Akten übergeben worden war, auch dann, als er hiervon Kenntnis erlangt, nichts gethan hat, um den der objektiven Bestimmung der Urkunde entsprechenden Gebrauch zu verhindern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0450243

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