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Aktenzeichen 648/89

Datum 16.04.1889

Leitsatz 1. Ist im Falle der Verleitung einer Ehefrau zur Gestattung des Beischlafes durch Erregung oder Benutzung eines Irrtumes, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, der Ehemann der verleiteten Frau zur Stellung des Strafantrages berechtigt? 2. Kann, wenn in diesem Falle nur der Ehemann den Strafantrag gestellt hat, Verurteilung des Thäters wegen Beleidigung der Ehefrau erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0480250

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