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Aktenzeichen 1032/89

Datum 20.05.1889

Leitsatz 1. Müssen die Aussagen des Angeklagten, der vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist, in dieser verlesen werden, auch wenn keine gemäß §. 232 Abs. 2 St.P.O. erfolgte kommissarische Vernehmung des Angeklagten vorliegt, und genügt es, wenn die verlesene Aussage eine vom Angeklagten in den Vorerhebungen abgegebene Zeugenaussage ist? 2. Ist es rechtsirrtümlich, wenn die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung deshalb erfolgt, weil mit Rücksicht auf den körperlichen Zustand des Angeklagten sein Aufenthaltsort als in großer Entfernung liegend erscheint?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0460246

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