60. 1. Wird der Thatbestand der Zolldefraudation in objektiver oder subjektiver Beziehung dadurch ausgeschlossen, daß der Thäter, welchem zollpflichtiges, für den Fall der Wiederausfuhr jedoch zollfreies, ausländisches Getreide unverzollt anvertraut worden ist, dieses ausländische Getreide ohne Entrichtung des Eingangszolles in den freien inländischen Verkehr, dafür aber inländisches zollfreies Getreide als ausländische zollpflichtige und zollkontrollpflichtige Durchgangsware zur Wiederausfuhr bringt?
2. Was ist für den Thatbestand der Zolldefraudation unter den Begriffsmerkmalen "zollpflichtiger" und "unverzollt anvertrauter" Gegenstände zu verstehen?
!Y!Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 135. 136 Nr. 6, 9. 137. 145. 149. 33. 36. 43. 44. 45. 97 (B.G.Bl. S. 317).
!Y!Gesetz vom 23. Juni 1882, betr. Abänderung des Zolltarifes (R.G.Bl. S. 59).
!Y!Regulativ, Privattransitlager betr., vom 13. Mai 1880 §§. 14. 15 (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 285).
!Y!Regulativ vom 27. Juni 1882 (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 290).
62. Kann in der Überbringung einer den Zweikampf notwendig bedingenden Äußerung "Anreizung" zu dieser Strafthat im Sinne des §. 210 St.G.B.'s gefunden werden?
63. Kann die auf einer Grenzstation von einem Ausländer den Beamten eines exponierten deutschen Zollamtes gegenüber unterlassene Warendeklaration zur Anwendung der inländischen Gesetze auch dann führen, wenn die zur Einführung bestimmten Waren die deutsche Zollgrenze nicht erreicht haben, und wenn die Errichtung des exponierten Zollamtes nur in Ausführung eines für einen einzelnen Bundesstaat erlassenen Gesetzes mit dem Nachbarstaate vereinbart, die Vereinbarung aber nicht von Bundesrat und Reichstag sanktioniert ist?
!Y!Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §. 135 (B.G.Bl. S. 317).
!Y!St.G.B. §. 4.
!Y!Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuche §. 2.
!Y!Gesetz vom 17. Juli 1871, betr. die Einführung der deutschen Zoll- u. Steuergesetze in Elsaß-Lothringen, Art. 4 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 137).
104. Ist der Pfleger eines "Ortsausschusses" in Bayern zur Beurkundung von Vorgängen, welche mit Bezug auf die ortschaftliche Vermögensverwaltung gesetzlich vorgeschrieben sind, zuständig?
!Y!St.G.B. §§. 348. 359.
!Y!Bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile rechts des Rheines vom 29. April 1869 (G.Bl. S. 865) Artt. 5. 125. 131. 135. 136. 153. 199.
105. Ist das Gericht gehalten, die Zulässigkeit einer in der beantragten Weise aus Rechtsgründen unzulässigen Nebenfrage nach einer anderen Richtung hin zu prüfen, und enthält es eine Verletzung des §. 296 St.P.O., wenn die abgelehnte Frage überhaupt irgendwie rechtlich zulässig werden kann?
!Y!St.P.O. §§. 294. 295. 296. 297. 305.
106. 1. Kann ein Verwaltungsbeamter, welcher in einer bei der württembergischen Verwaltungsbehörde anhängigen Strafsache wegen Kapitalsteuerdefraudation vor der Erlassung des Strafbescheides die "Untersuchung im Verwaltungswege" geführt hat, in dem nachher zufolge des Antrages des Angeklagten eröffneten gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger vernommen werden?
2. Wird in der obenbezeichneten "Untersuchung im Verwaltungswege" die Verjährung der Strafverfolgung durch eine richterliche Handlung unterbrochen, welche auf Requisition der Verwaltungsbehörde vorgenommen wird?
!Y!St.P.O. §§. 22 Ziff. 4. 23 Abs. 2. 24. 74. 459 flg.
!Y!Einführungsgesetz zur St.P.O. §. 6 Ziff. 3.
!Y!St.G.B. §. 68.
!Y!Württemb. Gesetz v. 19. September 1852, betr. die Steuer von Kapital- 2c Einkommen, Artt. 11. 13.
!Y!Württemb. Gesetz v. 25. August 1879, betr. das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- u. Steuergesetze, Artt. 11 flg. 34 Abs. 2.
107. Was sind Angelegenheiten des Staates im Sinne des §. 130 a St.G.B.'s, und was ist eine den öffentlichen Frieden gefährdende Weise der Erörterung von solchen?
108. Liegt ein Entziehen aus der Verstrickung im Sinne des §. 137 St.G.B.'s vor, wenn jemand Sachen, welche ihm gepfändet, aber in seinem Gewahrsam belassen sind, bei Verlegung des Wohnsitzes an den neuen Wohnort mitnimmt?
109. 1. Ist die Stempelpflicht von Kaufverträgen über Immobilien im Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes durch deren notarielle Form bedingt?
2. Ist nach der preußischen Stempelgesetzgebung ein schriftlicher Kaufvertrag auch dann stempelpflichtig, wenn er über ein fremdes Immobile oder über ein Minderjährigen gehöriges ohne obervormundschaftlichen Konsens abgeschlossen und darum ungültig ist?