40. Beschränkt sich die Strafvorschrift in §. 33 des preußischen Gesetzes vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873, betr. Einführung einer Klassen- 2c Steuer (G.S. 1851 S. 193, 1873 S. 213), auf den Fall einer von der Bezirkskommission zu entscheidenden Steuerreklamation, oder erstreckt sie sich auch auf den Fall einer bei der Einschätzungskommission angebrachten Remonstration?
!Y!St.G.B. §. 263.
41. Unter welchen Voraussetzungen sind Checks, d. h. "statt der Barzahlung dienende, auf Sicht zahlbare Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute" von der Wechselstempelsteuer befreit? Wird insbesondere die Steuerfreiheit solcher Checks dadurch aufgehoben, daß sie auf Order gestellt sind und thatsächlich mittels Indossaments örtlich und zeitlich in erheblichem Umfange cirkuliert haben?
!Y!Gesetz betr. die Wechselstempelsteuer v. 10. Juni 1869 §. 24 (B.G.Bl. S. 193).
!Y!H.G.B. Art. 301.
42. Enthält es eine Verletzung des §. 195 G.V.G.'s (in der Fassung des Gesetzes, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888 Art. I, R.G.Bl. S. 133), wenn bei der Beratung und Abstimmung des erkennenden Gerichtes ein bei diesem zu seiner juristischen Ausbildung beschäftigter Referendar zugegen gewesen ist, welcher in der betreffenden Sache als Gerichtsschreiber thätig war?
43. Was gehört zu einer rechtsgültigen Pfändung nach §. 712 Abs. 2 C.P.O.? Hängt die Wirksamkeit derselben von der Fortdauer der zum Ersichtlichmachen angewendeten Zeichen der Besitznahme ab?
24. Ist es zulässig, die Revisionsanträge lediglich durch Bezugnahme auf andere Schriftsätze, insbesondere auf die Begründung der gegen ein früheres in derselben Sache ergangenes Urteil mit Erfolg eingelegten Revision, zu begründen?
!Y!St.P.O. §§. 384. 392.
25. Ist es nach §. 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) strafbar, wenn jemand die Versendung verbotener Druckschriften, welche er ohne Kenntnis des Verbotes zur Post gegeben, nach Erlangung dieser Kenntnis nicht hindert, obwohl er hierzu imstande ist?
26. Kommt die Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit als straferhöhender Umstand für den Wucher auch im Falle des §. 302 c St.G.B.'s in Betracht?
!Y!St.G.B. §§. 302 a--d.
!Y!Wuchergesetz v. 24. Mai 1880 Art. III (R.G.Bl. S. 109).
27. Sind, wenn das Gesetz das Recht zur Stellung des Strafantrages den "Eltern" gewährt, nur Vater und Mutter gemeinschaftlich oder auch jeder von ihnen allein berechtigt, den Antrag zu stellen?
!Y!St.G.B. §§. 182. 61.
28. Wird die in §. 385 Abs. 2 St.P.O. vorgeschriebene Form dadurch gewahrt, daß ein Rechtsanwalt der die Revisionsbegründung enthaltenden Privatschrift auf besonderem Blatte die Erklärung beifügt, daß er dieselbe "unterzeichne"?
29. 1. Zur Auslegung des Art. 209 b HG.B. (Gesetz vom 18. Juli 1884). Liegen falsche Angaben bezüglich der im Art. 209 b vorgesehenen Festsetzungen über die einem Aktionär (Gründer) für die von ihm in die Gesellschaft eingebrachte Einlage zu gewährende Vergütung und den Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft auch dann vor, wenn die zu gewährende Vergütung zwar der zwischen allen Gründern getroffenen Abrede gemäß in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt ist, zwischen dem einbringenden Gründer und einem anderen Gründer aber vor Festsetzung der Vergütung hinter dem Rücken der Mitbegründer die bei Errichtung des Gesellschaftsvertrages verschwiegene Abrede getroffen ist, daß der einbringende Gründer dem anderen Gründer aus der zu gewährenden, im Gesellschaftsvertrage demnächst festgestellten Vergütung eine Belohnung für seine Mitwirkung bei der Gründung zu zahlen verpflichtet sein soll?
2. Sind wissentlich falsche Angaben in der durch Art. 209 g a. a. O. vorgeschriebenen Erklärung (Gründerbericht) nach Art. 249 a Nr. 1 a. a. O. strafbar?